Gerichtsunterlagen
Interessanter Entscheid des Schweizer Bundesgerichts zur Verjährung.
Fraglich war im Fall 4A_428/2020 vom 01.04.2021 die Behandlung der Verjährung während des Instanzenzuges. Uneinigkeit herrschte darüber, ob die Verjährung gemäss Art. 138 Abs. 1 OR von Neuem zu laufen beginnt, wenn der Endentscheid in formelle Rechtskraft erwächst, wenn der Endentscheid eröffnet wird oder wenn der Instanzenzug ausgeschöpft ist. Nach extensiver Beschäftigung mit der vorhandenen Literatur und Rechtsprechung entschied es erfreulich kurz und bündig:
"... gemäss Art. 138 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung erst dann von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist. Abgeschlossen ist der Rechtsstreit vor der befassten Instanz, wenn der Instanzenzug ausgeschöpft ist."