Kooperationsverträge
Kooperationsverträge
«Wenn Sie kooperieren, geht das für Sie besser aus...», «Ich bitte um Ihre Kooperation» – Diese Sätze bzw. Aussagen hat manch einer vielleicht schon mal gehört. Doch was bedeutet eigentlich das Wort «Kooperation»? Kooperation heisst Zusammenwirken mehrerer Lebewesen oder Systeme. Gemeinsam Probleme oder Aufgaben bewältigen, stellt das Ziel dieser Zusammenwirkung dar. Bei der Kooperation handelt es sich um ein zentrales Organisationsprinzip menschlicher Gesellschaften.[1] Ein politisches Beispiel einer Kooperation ist die Europäische Union. Durch die Kooperation soll der Nutzen der Partner gesteigert werden. Viele unterschätzen jedoch die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus «einfachen» Kooperationen ergeben können.
Das rechtliche Phänomen
Vereinigen sich mehrere Menschen, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen, handelt es sich meistens um eine «einfache Gesellschaft». Dabei steht der gemeinsame Zweck als Begriffsmerkmal für die einfache Gesellschaft im Vordergrund. Vergessen geht dabei oft, dass es für das rechtliche Bestehen einer einfachen Gesellschaft einer Personenverbindung und gemeinsamer Kräfte und Mittel bedarf.[2]
Kooperationen können Gegenstand einer Gesellschaft sein. Sie können jedoch auch Gegenstand eines Vertrags sein, da in der Schweiz Vertragsfreiheit herrscht und grundsätzlich alles Gegenstand eines Vertrags sein kann. Dabei geht es bei Verträgen mit Gegenstand einer Kooperation nicht um das übliche Austauschen von Leistung und Gegenleistung, sondern das Erreichen eines gemeinsamen Ziels.[3]
Der Unterschied zwischen der Gesellschaft und dem Vertrag ist, dass bei der Gesellschaft das Verhältnis zwischen den Parteien über ein reines Schuldverhältnis hinausgeht. Der Gesellschaftsvertrag ist über dem Schuldvertrag hinaus auch ein Organisationsvertrag, welcher die Grundlage für die Gemeinschaft bildet.[4]
Die Übergänge können fliessen und damit wird besonders im KMU Bereich die Gefahr einer engeren Bindung als vorgesehen unterschätzt.
Die Definition des Kooperationsvertrags
Mittels Vertrag schliessen sich zwei oder mehrere Personen zu einer Kooperation zusammen, das heisst zu einem Zusammenwirken zur Erreichung des gemeinsamen Ziels. Der gemeinsame Zweck wird durch ein individuelles Handeln jeder beteiligten Person erreicht. Die individuellen Leistungen sind komplementär, was bedeutet, dass sie sich zur Erreichung des Ziels gegenseitig ergänzen. Dabei ist es wichtig, dass die einzelnen Handlungen gemeinsam unmittelbar zur Erreichung des Ziels führen. Dafür braucht es eine genaue Beschreibung der Handlungen im Vertrag.[5]
Merkmale des Kooperationsvertrags
Der Kooperationsvertrag hat drei Merkmale:
1. Es bedarf Handlungen im Hinblick auf einen gemeinsamen Zweck
2. Es bedarf individueller Leistungen und
3. Die Leistungen müssen komplementär sein.
Im Gegensatz zur einfachen Gesellschaft gehen die Beteiligten bei einem Kooperationsvertrag nicht gemeinsam vor, sondern individuell. Der Zweck jedoch ist gemeinsam und wird erreicht, indem alle Beteiligten ihre eigenen Handlungen vornehmen, welche sie gemäss Vertrag leisten müssen.[6] Die Leistungen der einzelnen Beteiligten sind inhaltlich voneinander unabhängig und müssen für jeden Beteiligten einzeln bestimmt werden. Dies schliesst indessen nicht aus, dass die Parteien ihre Leistungen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht koordinieren. Für die Erreichung des Ziels ist die Addition der individuellen Leistungen der Vertragsparteien massgebend.[7]
Der Kooperationsvertrag ist nichts anderes als ein Schuldvertrag. Jede Partei verpflichtet sich zur Vornahme von mindestens einer Leistung. Die anderen Parteien können die Erfüllung der Leistung verlangen, da bei Nichtvornahme der Zweck des Vertrags vereitelt würde. Der Kooperationsvertrag stellt keinen Statusvertrag dar, da es sich nicht um ein Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Parteien handelt.[8] In BGE 4A_56/2013 hatten die Parteien beispielsweise einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Inhalt dieses Vertrags waren zwei Leistungen. Die eine Partei verpflichtete sich zur exklusiven Herstellung von gekühlten, gefüllten Baguettes zum Aufbacken für die andere Partei. Im Gegenzug verpflichtete sich die andere Partei (welche eine Dienstleistungsgesellschaft war, die Tiefkühlwaren anbietet), die Backware während der Vertragsdauer abzunehmen. Es handelt sich hier um einen einfachen Schuldvertrag. Was hier der gemeinsame Zweck war, sei dahingestellt.
Bei Kooperationsverträgen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse. Eine Alternative zum Kooperationsvertrag ist die Gründung eines Joint Ventures, welche vor allem bei einer langdauernden und umfangreichen Kooperation in Frage kommt.[9]
Was muss im Vertrag geregelt sein?
Im Kooperationsvertrag muss geregelt sein, wer welche Leistung erbringt und wie die Leistungen allenfalls zu koordinieren sind. Nicht festgehalten werden muss der gemeinsame Zweck, denn dieser ist lediglich der Grund für den Vertragsabschluss und das Motiv der Kooperation. Der gemeinsame Zweck ist deshalb nicht Erfolgserfordernis. Bei Nichterreichen des Zwecks liegt aus diesem Grund auch keine Leistungsstörung vor.[10]
Was sind die Gründe für eine Kooperation?
Es gibt viele Gründe für eine Kooperation. Ein Grund kann zum Beispiel sein, dass die eigenen Fähigkeiten und Kapazitäten nicht ausreichen, um dem Zweck zu erreichen und die Chancen grösser sind diesen zu erreichen, wenn verschiedene Personen zusammenwirken. Zudem lassen sich oft auch Kosten und Aufwand sparen.
Ein gutes Beispiel für eine Kooperation ist die Herstellung eines Produktes durch mehrere Unternehmen. Darunter fällt beispielsweise die komplexe Herstellung eines Fahrzeugs. Durch das Wissen und die Fähigkeiten verschiedener Personen kann ein komplexes Produkt entstehen, welches durch eine Person allein, nicht oder nicht in gleicher Form oder Dauer hätte hergestellt werden können. Alle Personen bzw. Unternehmen haben dasselbe Ziel nämlich die Herstellung dieses Produktes. Zur Erreichung dieses Ziels erbringen die Personen oder Unternehmen ihre spezialisierte Leistung. Der berühmte Gründer des Automobilherstellers Ford Motor Company belegte dies mit einem allseits bekannten Zitat: «Zusammenkommen ist ein Beginn, zusammenbleiben ein Fortschritt, zusammenarbeiten ein Erfolg!» - Henry Ford.
Vorsicht ist geboten
Dennoch ist Vorsicht geboten, denn sollte eine einfache Gesellschaft entstehen, an Stelle des gewünschten Kooperationsvertrages, können sich Konsequenzen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht ergeben, sowie haftungsrechtlich die eine Partei die anderen durch Verträge oder Zusagen mit binden können. Denn, bei der einfachen Gesellschaft gilt, jeder Gesellschafter bindet alle anderen Gesellschafter mit.
Lassen Sie sich beraten, denn die Folgen können zu weitreichend sein, um sich auf halbes Wissen und gute Hoffnungen zu verlassen.
[1] Thouvenin Florent, Teil III: Weitere Rechtsgebiete / Der Kooperationsvertrag (in a nutshell), Aktuelle Herausforderungen des Gesellschafts- und Finanzmarktrechts, 2017, S. 786 f.
[2] Thouvenin Florent, Teil III: Weitere Rechtsgebiete / Der Kooperationsvertrag (in a nutshell), Aktuelle Herausforderungen des Gesellschafts- und Finanzmarktrechts, 2017, S. 787.
[3] Thouvenin Florent, Teil III: Weitere Rechtsgebiete / Der Kooperationsvertrag (in a nutshell), Aktuelle Herausforderungen des Gesellschafts- und Finanzmarktrechts, 2017, S. 787 f.
[4] Thouvenin Florent, Teil III: Weitere Rechtsgebiete / Der Kooperationsvertrag (in a nutshell), Aktuelle Herausforderungen des Gesellschafts- und Finanzmarktrechts, 2017, S. 796.
[5] Thouvenin Florent, Teil III: Weitere Rechtsgebiete / Der Kooperationsvertrag (in a nutshell), Aktuelle Herausforderungen des Gesellschafts- und Finanzmarktrechts, 2017, S. 789.
[6] Thouvenin Florent, Teil III: Weitere Rechtsgebiete / Der Kooperationsvertrag (in a nutshell), Aktuelle Herausforderungen des Gesellschafts- und Finanzmarktrechts, 2017, S. 790.
[7] Thouvenin Florent, Teil III: Weitere Rechtsgebiete / Der Kooperationsvertrag (in a nutshell), Aktuelle Herausforderungen des Gesellschafts- und Finanzmarktrechts, 2017, S. 792.
[8] Thouvenin Florent, Teil III: Weitere Rechtsgebiete / Der Kooperationsvertrag (in a nutshell), Aktuelle Herausforderungen des Gesellschafts- und Finanzmarktrechts, 2017, S. 793; Bsp. eines Kooperationsvertrags vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2016, in: Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) S. 1085 ff.
[9] Egli Urs, Die Bedeutung des Kartellrechts in der Vertragspraxis (2. Teil), in: recht 2014 S. 67, S. 67 f.; zum Joint-venture-Vertrag vgl. Amstutz Marc/Morin Ariane, BSK OR I, Einl. vor Art. 184 ff. N 400 ff.
[10] Thouvenin Florent, Teil III: Weitere Rechtsgebiete / Der Kooperationsvertrag (in a nutshell), Aktuelle Herausforderungen des Gesellschafts- und Finanzmarktrechts, 2017, S. 790; Bsp. für mögliche Regelungspunkte in einem Kooperationsvertrag betreffend Stiftung vgl. Sprecher Thomas, Zweckänderung, Fusion, Aufhebung – Möglichkeit von Stiftungen in Zeiten der Krise, in: SJZ 108/2012 S. 425, 429 f.