Für Berater von Unternehmen mit Auslandbezügen wird immer wichtiger, sich mit Rechts- und Rechtsprechungsänderungen in der EU und den EU-Ländern auseinanderzusetzen, ob sich der Berater in der EU befindet oder eben in nicht EU-Ländern wie der Schweiz.

Ich möchte ein Beispiel herausgreifen, das zeigt, wie rasch auch schweizerische Unternehmen und Berater von solchen Regelungen erfasst werden können:

Die Anzeigepflichten für Steuergestaltungen

In einer Ergänzungsrichtlinie zur Amtshilfe-RL (sog. «DAC 6») werden Meldepflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen eingeführt, die zu Steuervorteilen führen; nach dieser DAC 6 sind sowohl Steuerpflichtige wie auch beratend Involvierte («Intermediäre») verpflichtet, grenzüberschreitende Gestaltungen zu melden, wenn sie gewisse Merkmale («Kennzeichen») erfüllen und zu Steuervorteilen führen. Die Meldungspflicht wirkt zurück auf ein Datum im Jahr 2018; Verstösse gegen die Meldepflicht führen zu Sanktionen (Bussen). Die DAC 6 etabliert einen Minimumstandard. In D wie auch in vielen anderen EU-Ländern arbeitet man an der Umsetzungsgesetzgebung.

Vieles in DAC 6 wie auch in den vorliegenden Umsetzungsgesetzen ist vage, schwammig oder unklar geregelt. Wir empfehlen daher, im Zweifel zu melden und sich, wenn nicht auf jeden Fall eine umfassende Dokumentation anzulegen, um gegenüber der Sanktionsbehörde überzeugende Argumente und Belege zur Verfügung zu haben, warum nicht gemeldet wurde.

Die Busse bei einer Verletzung der Meldepflicht beträgt nach dem deutschen Gesetzesentwurf max. EUR 25’000 (pro Fall), nach dem polnischen max. EUR 2,3 Mio!

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