Endlich: Die Möglichkeit eines Antrags auf Nichterscheinen ungerechtfertigter Betreibungen im Betreibungsregisterauszug

Ungerechtfertigte Betreibungen können ein enormes Problem darstellen. Doch seit dem 1. Januar 2019 haben zu Unrecht Betriebene die Möglichkeit das Betreibungsregister zu bereinigen. Es kann vom Betreibungsamt verlangt werden, dass über die ungerechtfertigten Betreibungen keine Auskunft mehr gegeben wird.

In der Schweiz ist es relativ einfach eine Person zu betreiben, denn die Betreibung kann voraussetzungslos eingeleitet werden. Dabei muss der Gläubiger lediglich ein Betreibungsbegehren stellen, für welches die Gemeinden jeweils ein Formular vorsehen sowie einen Kostenvorschuss leisten. Das Betreibungsamt stellt in der Folge dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu, wobei es die angegebene Forderung im Betreibungsbegehren nicht überprüfen darf.

Selbstverständlich kann der Schuldner die Forderung bestreiten indem er Rechtsvorschlag erhebt. Auch diese Handlung ist simpel. Es reicht aus auf dem Zahlungsbefehl ein Kreuz beim Kästchen „Rechtsvorschlag“ zu tätigen. Was jedoch damit nicht verhindert wird, ist der Eintrag der Betreibung ins Betreibungsregister.

Nun kann es sein, dass man als Schuldner der Ansicht ist, die Betreibung sei ungerechtfertigt und der Gläubiger hat das Verfahren nach der Betreibung nicht mehr fortgesetzt. Es gibt mittlerweile eine Möglichkeit solche Betreibungen im Betreibungsregisterauszug unsichtbar zu machen.

Voraussetzung dafür ist, dass seit der Zustellung des Zahlungsbefehls drei Monate vergangen sind. Ist dies der Fall, so kann ein Begehren an das Betreibungsamt des Schuldnerwohnsitzes gerichtet werden, mit welchem verlangt werden kann, dass die Betreibung im Betreibungsauszug nicht mehr erscheint. Natürlich ist dies nicht ganz kostenlos. Das Begehren kostet CHF 40.-.

Wurde eine Betreibung eingeleitet und der Betrag bezahlt oder eine Einigung mit dem Gläubiger getroffen, so kann man vom Gläubiger eine Erklärung verlangen, in welcher der Gläubiger die Betreibung widerruft. Diese Erklärung kann folglich dem Betreibungsamt zugestellt werden. Selbstverständlich ist diese Erklärung freiwillig.

Ist das Gesuch nicht möglich oder stimmt der Gläubiger dem Widerruf nicht zu, so erscheint die Betreibung fünf Jahre lang im Betreibungsregisterauszug. Besteht dennoch das Bedürfnis vor Ablauf dieser 5‑Jahresfrist die Löschung der Betreibung durchzusetzen, so muss der ordentliche Zivilprozessweg beschritten werden und es muss bewiesen werden, dass die Schuld nie bestand oder bei Ausstellung des Zahlungsbefehls nicht einklagbar war.

Mit der Möglichkeit der Stellung eines Antrags beim Betreibungsamt auf Nichterscheinen ungerechtfertigter Betreibungen im Betreibungsregisterauszug wird dem Schuldner eine Möglichkeit eröffnet, mit welcher er ein unnötiges Hindernis im Alltag (wie z.B. bei der Wohnungssuche oder bei der Bewerbung für eine Arbeitsstelle) beseitigen kann.

Wir raten Ihnen einen Betreibungsregisterauszug von sich selbst zu bestellen, um festzustellen, ob Betreibungen gegen Sie bestehen. Ist dies der Fall und befinden Sie die Betreibung als ungerechtfertigt, können Sie mit dem Formular einen Antrag auf Nichterscheinen der Betreibungen im Betreibungsregisterauszug stellen. Notfalls stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Verfügung.

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