Deutschland hat zum letzten Jahresende ein «Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet …» erlassen.

Das Gesetz geht davon aus, dass auf einem Grossteil der über elektronische Marktplätze erzielten Umsätze die geschuldete Umsatzsteuer nicht entrichtet werde und dem Staat dadurch ein jährlicher Verlust von hunderten von Millionen EUR entstehe. – In anderen EU-Ländern dürfte es ähnlich sein.
Das Gesetz versucht, mit Registrierungs- und Nachweispflichten die Steuerbehörden in die Lage zu versetzen, solche Umsätze zu erfassen; da es sich bei den Anbietern häufig um Unternehmen ausserhalb der EU (und dem Zugriffsbereich der EU-Behörden) handelt, wird der Betreiber der elektronischen Plattform mit einer Haftung für Umsatzsteuerausfälle belegt, wenn er nicht die Registrierungs- und Nachweispflichten durchsetzt (und damit konsequenterweise nicht kooperative Unternehmen sperrt).
Das bedeutet, dass sich sowohl die Anbieter, die solche Plattformen nutzen (ein Anwendungsfall liegt wohl auch vor, wenn ein Unternehmen seine Produkte auf einem Versandhandelsportal eines anderen Unternehmens anbietet), als auch die Betreiber der Plattform bzw. des elektronischen Marktplatzes überlegen müssen, ob die Anbieter von der deutschen Umsatzsteuergesetzgebung (oder von solchen anderer EU-Länder) erfasst werden und welche Registrierungs- und Deklarationspflichten dies bedeutet. Dies einwandfrei festzustellen, dürfte nicht ganz einfach sein. Da ein Fehlverhalten rasch zu strafrechtlichen Konsequenzen führt, sind auch Berater gefordert, sich so zu dokumentieren, dass kein Eindruck einer Beihilfe entstehen kann.