Das ändert sich jetzt mit umfassenden Neuerungen der Verjährungsfristen ab dem 1. Januar 2020 Die Gesetzesänderungen betreffen über 30 Bundesgesetze.

Veränderung kann aber auch gut sein, denn die neuen Verjährungsfristen führen unter anderem zu einer Harmonisierung des Vertrags- und Bereicherungsrechts.

Das ursprüngliche Ziel war es, das aktuelle Verjährungsrecht in einzelnen Punkten zu verbessern und zu vereinfachen. Ein wichtiges Element in diesem Prozess war, die relative Verjährungsfrist (also die Verjährungsfrist, die erst mit Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen beginnt) für Ansprüche aus Delikts- und Bereicherungsrecht von einem auf drei Jahre zu erhöhen. Zusätzlich sollte die Geltendmachung von Spätschäden erleichtert werden, weshalb die absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden von aktuell zehn auf neu dreissig Jahren verlängert wird. Dies vor allem auch unter dem Gesichtspunkt der teils späten Erkennbarkeit von Krankheiten oder Folgen von Delikten. Auffallend ist, dass der bisherige Art. 128 des Obligationenrechts (OR), der momentan für gewisse Forderungen, wie etwa diejenigen für Miet‑, Pacht- und Kapitalzinse eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsieht, gestrichen wird. Diese Forderungen werden neu in den allgemeinen vertraglichen Verjährungsfristen von zehn Jahren liegen.

Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht lässt sich sagen, dass der Nutzen in der gewünschten längeren Belangbarkeit von Schädigern respektive Schuldnern liegt. Daraus ergibt sich ein besserer Gläubigerschutz.

Die Übersichtlichkeit der Gesetzesänderung mag durch die Menge an Änderungen und die verlangte Anpassung der Spezialgesetze an die Neuerungen teilweise verloren gehen. Zusammenfassend lässt sich jedoch erwähnen, dass die Neuerungen vor allem den Gläubigern zugutekommen. Dadurch dass die materiellen Voraussetzungen der Durchsetzbarkeit gleich bleiben, sich gleichzeitig allerdings die Dauer der Durchsetzbarkeit verlängert, können markttechnische Anreize für eine Schadenverringerung und ‑prävention entstehen. Dies dürfte längerfristig zu höherer Transparenz und somit auch faireren Marktbedingungen führen.

Die Gläubiger dürften also mit einer gewissen Vorfreude auf die kommende Gesetzesänderung vom 1. Januar 2020 blicken.

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